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BGH hat entschieden +++ Flächendeckende Aufklärungspflicht über Innenprovisionen ab 01. August 2014

BGH hat entschieden +++ Flächendeckende Aufklärungspflicht über Innenprovisionen ab 01. August 2014

Der Bundesgerichtshof hat ein wohl für die Zukunft bahnbrechendes Urteil gefällt. Demnach haften Anlageberater und Banken, wenn Sie die Investoren nicht ungefragt über etwaige Innenprovisionen aufklären. Dies würde einen Verstoß gegen die Aufklärungspflichten bedeuten. Zudem teilt die Rechtsanwaltskanzlei GPC Law mit, dass es sich hierbei dann um eine im Anlagebetrag versteckte Innenprovision handele. Transparenz war dem BGH bei dieser Entscheidung sehr wichtig. Zuwendungen sind demnach laut Wertpapierhandelsgesetz (§ 31d WpHG) und auch nach der Finanzanlagenvermittlerordnung (§ 17 FinVermV) offenzulegen. Geschiet dies nicht, gelte ein Zuwendungsverbot. Das Urteil des BGH wurde in diesem Falle gegen eine Bank ausgesprochen, jedoch ist davon auszugehen, dass auch künftig gewerbliche Finanzanlagenvermittler unter diese Regelung fallen dürften.

Das Urteil des BGH kann hier nachgelesen werden.