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Neues Widerrufsrecht ab 13. Juni macht auch den Anbietern von Sachwertanlagen Arbeit

Neues Widerrufsrecht ab 13. Juni macht auch den Anbietern von Sachwertanlagen Arbeit

Nicht nur, wie viele  meinen, für den Onlinehandel ändert sich ab dem 13. Juni einiges bezüglich dem Widerrufsrecht – Nein. Auch Anbieter von Sachwertanlagen müssen Ihre Beitrittserklärungen bzw. Zeichnungsscheine umstellen.

Wichtig ist, dass man nun sowohl als Kunde im Internethandel  als auch bei Investments ausdrücklich widersprechen muss. Bisher reicht z.B. das Zurücksenden der Ware innerhalb des Zeitraums von 14 Tagen aus. Eine Angabe von Gründen ist nach wie vor nicht nötig. Speziell der eindeutigere Widerspruch wird nun von den Anbietern in die neuen Zeichnungsunterlagen aufgenommen. Für Investoren ändert sich unserer Meinung nach nicht merklich etwas, da ein Storno bzw. Widerspruch des Anlegers seither auch immer schriftlich erfolgen musste.

Eine kurze Zusammenfassung der Änderungen können Sie z.B. bei der IHK Stuttgart nachlesen.

http://www.stuttgart.ihk24.de/Branchen/Handel/recht/2495054/Neues_Widerrufsrecht_ab_13_06_2014.html