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Kleinanlegerschutzgesetz vom Bundestag verabschiedet +++

Kleinanlegerschutzgesetz vom Bundestag verabschiedet +++

Verbraucher besser vor riskanten und intransparenten Produkten zu schützen – das ist Sinn und Zweck des Kleinanlegerschutzgesetztes, welches nun den Bundestag passiert hat. Potenzielle Anleger sollen demnach künftig  umfangreichere und aktuellere Informationen über die angebotenen Vermögensanlagen erhalten. Darüber hinaus soll es der Bafin möglich sein, Vertriebsbeschränkungen bis sogar hin zum Vertriebsverbot veranlassen zu können. Warnhinweise über Verlustrisiken etc. sollen künftig demnach deutlich bzw. deutlicher in Form eines VIB (Vermögensinformationsblatt) hervorgehoben werden. Wer dies als Anbieter missachtet, dem drohen wie erwähnt Sanktionen und eine mögliche Nennung auf den Internetseiten der Bafin.

Nicht davon betroffen sind nach aktuellem Stand die Themenbereiche Crowdfunding, Genossenschaften und soziale wie auch gemeinnützige Projekte. Provisionen dürften dann in diesem Zusammenhang allerdings keine bezahlt werden. Zudem wird Investoren ein 14tägiges Widerrufsrecht eingeräumt.

Das Kleinanlegerschutzgesetz soll im Sommer diesen Jahres in Kraft treten.

Sachwert-Ticker+++ Meinung zum Kleinanlegerschutzgesetz

Das Gesetz, welches nicht zuletzt aufgrund der Prokon-Pleite auf den Weg gebracht wurde, soll dazu dienen unseriöse und hochriskante sowie intransparente Pordukte vom Markt fernzuhalten bzw. Kunden deutlicher über die Risiken aufzuklären. Crowdfunding kann dennoch für viele Kleinanleger riskant sein, da es der Lobby gelungen ist, eine Prospektpflicht erst für Projekte ab 2,5 Mio. Euro zu erreichen. Projekte, die demnach unter den 2,5 Mio. Euro liegen müssen Anlegern nicht zwingend erweiterte Informationen über die Investition bereit stellen. Ebenso ist dies bei Genossenschaften der Fall. Eine Prospektpflicht besteht hier auch nicht. So können hier nach wie vor Kunden über derartige Investmentvehikel Anlagen angeboten werden ohne einen eigens dafür vorgesehenen Prospekt zu veröffentlichen.

Somit ist das Gesetzt ein Schritt in die richtige Richtung, aber nicht komplett zu Ende gedacht, da durchaus wieder „Schlupflöcher“ für unseriöse Machenschaften gegeben sind. Bleibt zu hoffen, dass auch hier der Gesetzgeber noch agiert und ebenfalls einen Riegel vorschiebt.